AGB UNTERNEHMER
FLUX Technology GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma FLUX Technology GmbH für Unternehmer (Stand 06.04.2022)
1. Geltungsbereich
1.1. Für die Geschäftsbeziehung zwischen der Firma FLUX Technology GmbH, eingetragen zu FN 522486 m, Peter-Behrens-Platz 10, 4020 Linz (nachfolgend „FLUX“ genannt) und natürlichen Personen, für die dieses Geschäft zum Betrieb eines Unternehmens gehört (nachfolgend „Kunde“ genannt) gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung.
1.2. Die AGB regeln die wechselseitigen Rechte und Pflichten zwischen den Vertragspartnern. FLUX erbringt Leistungen und Lieferungen ausschließlich auf Grundlage dieser AGB. Dies gilt für die bestehenden und zukünftigen Vertragsverhältnisse, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Jedenfalls mit Erbringung der Leistung durch FLUX bzw. mit Entgegennahme einer Lieferung durch den Kunden werden von diesem die AGB von FLUX anerkannt.
1.3. Mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt.
1.4. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird schriftlich durch FLUX zugestimmt. Die Schriftform wird durch Zusendung eines Fax oder einer E-Mail gewahrt.
2. Angebot, Vertragsabschluss
2.1. Bestellungen des Kunden gelten erst dann als angenommen, wenn sie von FLUX schriftlich, auch per E-Mail, bestätigt sind. Bis dahin von FLUX abgegebene Erklärungen bzw. Angebote sind unverbindlich und gelten als Einladung zur Anbotstellung durch den Kunden.
2.2. Angebote von FLUX sind freibleibend. Ebenso sind technische Beschreibungen und sonstige Angaben in Angeboten, Prospekten und sonstigen Informationen zunächst unverbindlich.
2.3. Angebote und Kostenvoranschläge werden nur schriftlich erteilt. Mündliche Kostenschätzungen entfalten keine rechtliche Bedeutung.
2.4. Angebote und Kostenvoranschläge sind mangels abweichender Vereinbarung entgeltlich.
2.5. Angebote und Kostenvoranschläge werden anhand der Angaben des Kunden erstellt, ohne Gewähr für Vollständigkeit oder Richtigkeit.
2.6. FLUX behält sich vor, dem Kunden angebotene Ware während der Gültigkeitsdauer des Angebotes an Dritte zu verkaufen (Zwischenverkauf). Dem Kunden entstehen dadurch keinerlei Ansprüche.
2.7. Falls Angaben in von FLUX erstellten schriftlichen Auftragsbestätigungen von den Katalog-, Prospekt- oder sonstigen Angaben von FLUX abweichen, sind jene der Auftragsbestätigung verbindlich.
2.8. FLUX kann zur Vertragserfüllung andere entsprechend Befugte heranziehen und Aufträge gänzlich an diese anderen entsprechend Befugten weitergeben, für deren Handlungen FLUX wie für eigenes haftet.
2.9. Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial hat der Kunde zu veranlassen. Wird FLUX gesondert hiermit beauftragt, ist dies vom Kunden zusätzlich im hierfür vereinbarten Ausmaß, mangels Entgeltsvereinbarung angemessen zu vergüten.
3. Planungs-, Urheber- und gewerblicher Rechtsschutz
3.1. Soweit wir dem Kunden Pläne, Skizzen, Unterlagen oder sonstiges geistiges Eigentum übergeben, verbleiben diese in unserem Eigentum. Wir behalten uns alle Rechte und Nutzungen an den von uns erstellten Unterlagen (insbesondere Pläne, Prospekte, technische Unterlagen) vor.
3.2. Erhalten wir nach der Planung keinen Auftrag, so bleiben alle bereits erbrachten Leistungen, insbesondere Pläne und deren Inhalt ebenfalls in unserem uneingeschränkten Eigentum. Der Kunde ist nicht berechtigt, diese – in welcher Form auch immer – weiter zu nutzen. Die Unterlagen sind vielmehr unverzüglich an uns zurückzustellen. Die Weitergabe von Planungs- und Angebotsunterlagen an Dritte sowie deren Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstige Verwertung ist ohne unsere ausdrückliche Zustimmung unzulässig.
3.3. Der Kunde haftet für den Schaden aus einer schuldhaften Weitergabe unseres geistigen Eigentums. Mit der Zahlung eines allfälligen Planungshonorars wird der getätigte Aufwand abgegolten, aber keine Verwertungs- und Nutzungsrechte erworben. Jede Nutzung (insbesondere Bearbeitung, Ausführung, Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Vorführung, Zurverfügungstellung) der Unterlagen oder Teilen davon ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung von FLUX zulässig. Sämtliche Unterlagen dürfen daher nur für die bei Auftragserteilung oder durch eine nachfolgende Vereinbarung ausdrücklich festgelegten Zwecke verwendet werden.
3.4. Im Falle des Zuwiderhandelns gegen diese Bestimmungen zum Schutz der Unterlagen hat FLUX Anspruch auf eine Pönale in Höhe des doppelten angemessenen Entgelts der unautorisierten Nutzung, wobei die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadenersatzanspruches vorbehalten bleibt. Diese Pönale unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht. Die Beweislast, dass der Kunde nicht die Unterlagen von FLUX genutzt hat, obliegt dem Kunden.
4. Richtigkeit
4.1. Unterlagen, Pläne und Skizzen des Kunden überprüfen wir nicht auf deren Übereinstimmungen mit den Naturmaßen. Soweit uns Unrichtigkeiten, Fehler und Mängel erkennbar sind, weisen wir den Kunden darauf hin. Abweichungen zwischen vom Kunden übermittelten Maß und dem Naturmaß sind vom Kunden zu verantworten, wobei der Kunde hieraus allenfalls entstehende Mehraufwendungen zu tragen hat.
5. Preise und Versandkosten
5.1. Alle Preise verstehen sich in Euro exklusive der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
5.2. Zusätzlich zu den angegebenen Preisen berechnet FLUX für die Lieferung Versandkosten.
6. Leistung, Lieferung, Warenverfügbarkeit
6.1. Erfüllungsort ist der Sitz von FLUX in A-4020 Linz.
6.2. Soweit Vorkasse vereinbart ist, erfolgt die Leistungserbringung bzw. Lieferung nach Eingang des Rechnungsbetrages.
6.3. Soweit FLUX vor oder bei Auftragsbestätigung einen voraussichtlichen Termin oder eine voraussichtliche Frist angibt, ist eine solche Frist bzw. ein solcher Termin nicht als verbindlich zugesagt anzusehen. Vielmehr handelt es sich dabei um eine bloße – nicht rechtsverbindliche – Bemühenszusage von FLUX gegenüber dem Kunden. Der Kunde kann sohin aus einem allfälligen Nichteinhalt der von FLUX angegebenen Frist bzw. des von FLUX angegebenen Termins keinerlei Ansprüche (insbesondere keine Schadenersatzansprüche) ableiten.
6.4. Wenn das bestellte Produkt nicht verfügbar ist, weil FLUX mit diesem Produkt von seinem Lieferanten ohne eigenes Verschulden nicht beliefert wird, kann FLUX vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall wird FLUX den Kunden unverzüglich informieren und ihm gegebenenfalls die Lieferung eines vergleichbaren Produktes vorschlagen. Wenn kein vergleichbares Produkt verfügbar ist oder der Kunde keine Lieferung eines vergleichbaren Produktes wünscht, wird FLUX dem Kunden ggf. bereits erbrachte Gegenleistungen unverzüglich erstatten.
6.5. Liefer- und/oder Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt oder auf Grund von Ereignissen, die eine Lieferung / Leistungserbringung für FLUX wesentlich erschweren bzw. unmöglich oder untunlich machen (etwa Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen) hat FLUX nicht zu vertreten; dies gilt auch für den Fall, dass solche Liefer- bzw. Leistungsverzögerungen nicht bei FLUX selbst, sondern bei dessen Lieferanten oder Subunternehmern auftreten.
6.6. Sollte die Zustellung der Ware bzw. die Erbringung der Leistung durch Verschulden des Käufers trotz dreimaligem Versuchs scheitern, kann FLUX vom Vertrag zurücktreten.
6.7. Im Falle solcher Liefer- und/oder Leistungsverzögerungen ist FLUX berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass dem Kunden daraus allfällige Schadenersatz- oder sonstige Ansprüche erwachsen.
6.8. FLUX ist zu Teillieferungen berechtigt, wobei diesfalls jede Teillieferung als selbstständige Lieferung zu behandeln ist.
6.9. Hat der Kunde die Ware nicht wie vereinbart übernommen, ist FLUX nach erfolgloser Nachfristsetzung berechtigt, die Ware bei FLUX einzulagern, wofür FLUX eine Lagergebühr in Höhe von 5% des Bruttorechnungsbetrages pro angefangenem Monat in Rechnung stellt, wobei die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung sowie dessen Abnahmeobliegenheit hiervon unberührt bleiben.
6.10. Verpackung und Versand erfolgen auf Kosten und Risiko des Kunden.
6.11. Nutzung und Gefahr gehen mit Übergabe der Ware an den Kunden vor Ort bzw. an das jeweilige mit dem Versand beauftragte Transportunternehmen bzw. mit der Anzeige der Versand- / Abholbereitschaft gegenüber dem Kunden auf diesen über.
7. Zahlungsmodalitäten
7.1. Wenn nichts anderes vereinbart worden ist, sind Rechnungen von FLUX innerhalb von 14 Tagen ab Fakturendatum rein netto zahlbar. Ein Skontoabzug ist ohne besondere schriftliche Vereinbarung unzulässig.
7.2. Bei Zahlungsverzug durch den Kunden ist FLUX berechtigt für die Zeit vom Fälligkeitstag bis zum Zahlungseingang Zinsen in Höhe von 12 % p.a. zu verlangen. Allfällig dem Kunden gewährte Skonti werden bei Zahlungsverzug hinfällig.
7.3. Weiters sind alle im Zusammenhang mit der aushaftenden Forderung entstandenen Mahn- bzw. Inkassospesen und Nebengebühren gleich der Hauptschuld zu bezahlen.
7.4. Vom Kunden vorgenommene Zahlungswidmungen auf Überweisungsbelegen sind für uns nicht verbindlich.
7.5. Für den Fall, dass FLUX das Mahnwesen selbst übernimmt, hat der Kunde hierfür einen Pauschalbetrag in Höhe von EUR 40.- zu bezahlen.
7.6. Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur dann, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von FLUX schriftlich anerkannt sind.
7.7. Der Kunde ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Insofern der Kunde sein Zurückbehaltungsrecht aufgrund behaupteter Mängel ausübt, ist dieses der Höhe nach mit den Kosten der Mängelbeseitigung begrenzt.
7.8. Tritt der Kunde unberechtigt vom Vertrag zurück, so ist er gleichwohl zur Zahlung des vereinbarten Entgelts gemäß § 1168 ABGB verpflichtet. Alternativ steht es FLUX zu, vom Kunden einen pauschalen Schadenersatz in Höhe von 30 % des Brutto-Verkaufspreises zu begehren. Die Geltendmachung eines höheren Schadens gegen einen entsprechenden Nachweis behält sich FLUX vor.
7.9. Bei kundenspezifischen Sonderbestellungen ist ein Rücktritt ausdrücklich nicht möglich. In diesem Fall hat der Kunde jedenfalls den gesamten vereinbarten Preis zu bezahlen.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1. Sämtliche Lieferungen von FLUX bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller aus der jeweiligen Rechnung bestehenden Forderungen des zwischen FLUX und dem Kunden vereinbarten Entgelts das alleinige Eigentum von FLUX. Solange der vorstehend genannte Eigentumsvorbehalt aufrecht ist, ist eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung oder anderweitige Überlassung der vom Eigentumsvorbehalt umfassten Lieferbestandteile ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung von FLUX unzulässig.
9. Rügepflicht, Gewährleistung und Garantie
9.1. Die Gewährleistungsfrist für unsere Lieferungen und Leistungen beträgt ein Jahr ab Übergabe.
9.2. Der Zeitpunkt der Übergabe bei Leistungen ist mangels abweichender Vereinbarung (z.B. förmliche Abnahme) der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der Kunde die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat. Mit dem Tag, an welchem dem Kunden die Fertigstellung angezeigt wird, gilt die Leistung mangels begründeter Verweigerung der Annahme als in seine Verfügungsmacht übernommen. Ist eine gemeinsame Übergabe vorgesehen, und bleibt der Kunde dem ihm mitgeteilten Übergabetermin fern, gilt die Übernahme als an diesem Tag erfolgt.
9.3. Lieferungen gelten mit der Übergabe an den Kunden vor Ort bzw. an das jeweilige mit dem Versand beauftragte Transportunternehmen bzw. mit der Anzeige der Versand- / Abholbereitschaft als an den Kunden übergeben.
9.4. Der Kunde hat die von FLUX erbrachte Lieferung / Leistung unmittelbar nach Lieferung / Leistung im Hinblick auf Vollständigkeit und allfällige Mängel zu überprüfen.
9.5. Etwaige Mängel sind vom Kunden unverzüglich ab Übergabe mittels eingeschriebenen Briefes oder durch Vermerk auf dem Lieferschein/Frachtbrief gegenüber FLUX zu rügen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich, längstens aber binnen 3 Werktagen nach ihrer Entdeckung, schriftlich zu rügen. Der Kunde hat dabei die jeweiligen konkreten Mängel anzugeben und möglichst genau zu beschreiben; eine unsubstantiierte Behauptung nicht näher konkretisierter Mängel genügt der den Kunden treffenden Mängelrügepflicht nicht.
9.6. Kommt der Kunde seiner Untersuchungs- und Rügepflicht nicht unmittelbar nach Übergabe nach, gilt die von FLUX gelieferte Ware / erbrachte Leistung als mangelfrei erbracht bzw. als mit allfälligen Mängeln akzeptiert. Der Kunde verliert daher seine allenfalls bestehenden Rechte aus Gewährleistung, Schadenersatz und Irrtum. Die Verpflichtung von FLUX zur Gewährleistung erlischt in jedem Fall mit Ablauf der einjährigen Gewährleistungsfrist.
9.7. Stellt sich nach erfolgter Mängelrüge heraus, dass die gegenüber FLUX behaupteten Fehler bzw. Mängel nicht Mängel im Sinne des Gewährleistungsrechtes sind, sondern aus einer fehlerhaften bzw. unsachgemäßen Verwendung seitens des Kunden oder sonstigen der Sphäre des Kunden zuzurechnenden Umständen resultieren, kann FLUX dem Kunden für die Untersuchung bzw. Prüfung der gerügten Mängel ein angemessenes Entgelt (einschließlich angefallener Spesen) in Rechnung stellen.
9.8. FLUX haftet nicht für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf eine unsachgemäße Bedienung beim Kunden oder diesem zurechenbaren Dritten zurückzuführen sind.
9.9. Im Falle der Mangelhaftigkeit der von FLUX erbrachten Lieferung/Leistung wird FLUX seiner Gewährleistungspflicht in Form von Verbesserung/Austausch bzw. Preisminderung/Wandlung nach Wahl von FLUX nachkommen; darüber hinausgehende Ansprüche des Kunden im Zusammenhang mit der Lieferung/Leistung von FLUX sind ausgeschlossen.
9.10. Bei berechtigter und rechtzeitiger Beanstandung der Ware/Leistung wird nach der Wahl von FLUX entweder Gewähr durch Nachbesserung oder durch Ersatz(teil)lieferung/Reparatur geleistet. Der Kunde ist verpflichtet, auf seine Kosten die Ware an FLUX zurückliefern zu lassen und in weiterer Folge wieder auf seine Kosten abzuholen.
9.11. Eine Garantie besteht bei den von FLUX gelieferten Waren/ erbrachten Leistungen nur, wenn diese ausdrücklich abgegeben wurde. Kunden werden über die Garantiebedingungen vor der Einleitung des Bestellvorgangs informiert.
9.12. Die Beweislastumkehr gemäß § 924 ABGB zu Lasten von FLUX wird ausgeschlossen. Das Vorliegen des Mangels im Zeitpunkt der Übergabe, der Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge sind vom Kunden zu beweisen.
10. Haftung
10.1. Für eine Haftung von FLUX auf Schadenersatz gelten unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen folgende Haftungsausschlüsse und -Haftungsbegrenzungen.
10.2. Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet FLUX nach den gesetzlichen Bestimmungen. Für sonstige Schäden haftet FLUX nur für Vorsatz und krass grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetzt bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt. Ersatz des entgangenen Gewinns sowie Schäden im bloßen Vermögen des Kunden durch FLUX wird in jedem Fall ausgeschlossen.
10.3. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach begrenzt und zwar bei einer Auftragssumme bis EUR 250.000,00: höchstens EUR 12.500,00 und bei einer Auftragssumme über EUR 250.000,00: 5 % der Auftragssumme, jedoch höchstens EUR 750.000,00.
10.4. Ersatz des entgangenen Gewinns sowie Schäden im bloßen Vermögen des Kunden durch FLUX werden in jedem Fall ausgeschlossen.
10.5. Jeder Schadenersatzanspruch verjährt nach Ablauf von sechs Monaten ab Kenntnis des Kunden von Schaden und Schädiger, spätestens aber ein Jahr nach Übergabe / Leistungserbringung.
10.6. Die Geltendmachung von Ansprüchen wegen laesio enormis, Irrtums oder Wegfall der Geschäftsgrundlage für den Kunden ist ausgeschlossen.
11. Mitwirkungspflichten des Kunden
11.1. Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald alle technischen Einzelheiten geklärt sind, der Kunde die technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen geschaffen hat, wir vereinbarte Anzahlungen oder Sicherheitsleistungen erhalten haben, und der Kunde seine vertraglichen Vorleistungs- und Mitwirkungsverpflichtungen, insbesondere auch die in nachstehenden Unterpunkten genannten, erfüllt.
11.2. Der Kunde ist bei von uns durchzuführenden Montagen verpflichtet, dafür zu sorgen, dass sofort nach Ankunft unsers Montagepersonals mit den Arbeiten begonnen werden kann.
11.3. Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden auf seine Kosten zu veranlassen.
11.4. Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche(n) Energie und Wassermengen sind vom Kunden auf dessen Kosten beizustellen.
11.5. Der Kunde hat uns für die Zeit der Leistungsausführung kostenlos für Dritte nicht zugängliche versperrbare Räume für den Aufenthalt der Arbeiter sowie für die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen.
11.6. Der Kunde haftet dafür, dass die notwendigen baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen für das herzustellende Werk oder den Kaufgegenstand gegeben sind, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.
11.7. Ebenso haftet der Kunde dafür, dass die technischen Anlagen, wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke und dergleichen in technisch einwandfreien und betriebsbereiten Zustand sowie mit den von uns herzustellenden Werken oder Kaufgegenständen kompatibel sind.
11.8. Wir sind berechtigt, nicht aber verpflichtet, diese Anlagen gegen gesondertes Entgelt zu überprüfen.
11.9. Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Montagearbeiten die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, mögliche Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung stellen.
11.10. Auftragsbezogene Details der notwendigen Angaben können bei uns angefragt werden.
11.11. Für Konstruktion und Funktionsfähigkeit von beigestellten Teilen trägt der Kunde allein die Verantwortung. Eine Prüfpflicht hinsichtlich allfälliger vom Kunden zur Verfügung gestellten Unterlagen, übermittelten Angaben oder Anweisungen besteht hinsichtlich des Liefergegenstandes nicht, und ist eine diesbezügliche Haftung von FLUX ausgeschlossen.
12. Vertragssprache
12.1. Die Vertragssprache ist deutsch.
13. Rechtswahl, Gerichtsstand und Erfüllungsort
13.1. Es findet ausschließlich Österreichisches Recht unter Ausschluss der internationalen Verweisungsnormen Anwendung. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
13.2. Erfüllungsort ist A-4020 Linz.
13.3. Gerichtsstand ist ausschließlich das für A-4020 Linz sachlich zuständige Gericht.
14. Salvatorische Klausel
14.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ungültig sein oder ungültig werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht berührt. In einem solchen Falle ist die ungültige Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, um den beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck zu erreichen.